Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PAILOT GmbH

Stand 23.11.2023

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Geschäftsbedingungen oder AGB) gelten für die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen, durch die PAILOT GmbH (im Folgenden: PAILOT).  

1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bestimmungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn PAILOT diesen nicht gesondert widersprochen hat. Im Falle eines Widerspruchs behält sich PAILOT vor, das Angebot zurückzuziehen, ohne dass gegenüber PAILOT Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis des Kunden auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für die vorvertraglichen Beziehungen zwischen PAILOT und dem Kunden (im nachfolgenden gemeinsam: die Parteien). Von PAILOT dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z. B. Vorschläge, Konzepte, Testprogramme) sind geistiges Eigentum der PAILOT; sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag diesbezüglich zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen spätestens nach der Beendigung der Verhandlungen nicht mehr benutzt werden. Eine Haftung seitens PAILOT für solche Gegenstände ist ausgeschlossen.

Eine vertragliche Verpflichtung geht PAILOT grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Die Bestimmungen der Einzelvereinbarungen haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB. Sofern die Schriftform aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, genügen digitale Abbilder eines unterschriebenen Dokuments, die per E-Mail übermittelt werden, dem Schriftformerfordernis dieser Geschäftsbedingungen. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach durch die Parteien schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot der PAILOT sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Leistungen, die im Lieferumfang nicht explizit erwähnt sind, sind nicht Teil des Angebots.

3.1 Nutzungsrechte an Individualleistungen
3.1.1 An den erbrachten Leistungen räumt PAILOT dem Kunden das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Recht für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechtes zur Veränderung ein.

3.1.2 An den von PAILOT im Leistungsergebnis verwendeten Modellen, Algorithmen und Konzepten sowie an Software und deren Erweiterung, die  PAILOT auch an Dritte lizenziert, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

3.1.3 PAILOT verzichtet bei individuell für den Kunden erstellten Leistungen auf Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere auf das Recht der Urheberbenennung, des Zugangs zum Werk und der Rechte gegen Verunstaltung .

3.2 Nutzungsrechte im Rahmen einer Entwicklungskooperation
3.2.1 An Leistungen, die einzelvertraglich im Rahmen einer Entwicklungskooperation vereinbart werden, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich, örtlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Weitergehende vermögensrechtliche Befugnisse des Kunden, insbesondere jedwede Art von Vermarktung oder Verwertung gegenüber Dritten wie Übertragung, Vermietung, Verleihung, Veräußerung, Unterlizenzierung oder sonstige Weitergabe an Dritte, sind unzulässig.

3.3 Im Fall der Lieferung bzw. zur Verfügungstellung von Software Dritter gelten ausschließlich die Lizenzbestimmungen Dritter.

3.4 PAILOT erhält an den vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten ein einfaches, auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes Recht zur Nutzung im Rahmen der Vertragserfüllung. Der Kunde behält zu jeder Zeit das Urheberrecht sowie das Eigentum an seinen eigenen Daten. 

4.1 Der Leistung von PAILOT stehen keine Rechte Dritter entgegen.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Leistung berechtigte Schutzrechtsansprüchen gegen den Kunden geltend machen können. 

4.2 Im Falle, dass Rechtsmängel bestehen, ist PAILOT nach ihrer Wahl berechtigt,
(a) durch rechtmäßige Maßnahmen die entgegenstehenden Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Leistungsergebnisse beeinträchtigen zu beseitigen, oder
(b) dem Kunden das Recht zu verschaffen, die Leistung weiterhin zu nutzen, oder die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit diese im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen, in den für den Kunden zumutbarer Weise entspricht.

4.3 PAILOT wird den Kunden von allen berechtigten Ansprüchen, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistung wegen Verletzung von Rechtsansprüchen von Dritten erhoben werden, freistellen, vorausgesetzt
(a) der Kunde benachrichtigt PAILOT unverzüglich hiervon in schriftlicher Form,
(b) PAILOT kann die alleinige Kontrolle über die Verteidigung eines solchen Anspruchs und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen übernehmen,
(c) der Kunde stellt die erforderlichen Informationen und Vollmachten sowie notwendigen Unterstützungsleistungen zur Verfügung und
(d) der Kunde erkennt keine derartigen Ansprüche des Dritten an. Als Freistellung gilt auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Scheitert die Freistellung binnen einer angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Rechtsbeeinträchtigung darauf zurückzuführen ist, dass das Leistungsergebnis oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von PAILOT geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.

Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung bedarf der engen Kooperation zwischen PAILOT und dem Kunden. Der Kunde wird PAILOT sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen Daten und Unterstützungsleistungen (einschließlich des Zugangs zu Unterlagen, Systemen, Ressourcen, Räumlichkeiten und Personen) unverzüglich zur Verfügung stellen. Beistellleistungen des Kunden werden zwischen den Parteien gesondert vereinbart, sofern es sich nicht um Beistellleistungen handelt, die PAILOT nach billigem Ermessen erwarten kann. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenfrei für PAILOT erbracht werden. 

6.1 Im Fal­le leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist die Haf­tung von PAILOT auf die Ver­let­zungver­trags­ we­sent­li­cher Pflich­ten (Kar­di­nals­pflich­ten), also von sol­chenVer­trags­pflich­ten, de­ren Er­fül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erst er­mög­licht und auf de­ren Ein­hal­tung der Kun­de re­gel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf, be­schränkt. Die Haf­tung von PAILOT ist auf den Er­satz des ty­pi­schen, un­mit­tel­ba­ren und beimVer­trags­ab­schluss vor­her­seh­ba­ren Scha­dens be­schränkt.

6.2 Vor­be­halt­lich der Zif­fer 9.1 haf­tet der PAILOT für die Wie­der­her­stel­lung von Da­ten nur, so­weit der Kun­de re­gel­mä­ßig und ge­fah­r­ent­spre­chend Si­che­rungs­ko­pi­en an­ge­fer­tigt und si­cher­ge­stellt hat, dass die Da­ten aus die­sen Si­che­rungs­ko­pi­en mit ver­tret­ba­rem Auf­wand re­kon­stru­iert wer­den kön­nen. Eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Haf­tung für Da­ten­ver­lust ist aus­ge­schlos­sen.

6.3 Die obi­gen Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten auch zu­guns­ten von Ar­beit­neh­mern, Ver­tre­tern, Or­ga­nen so­wie Er­fül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen von PAILOT. Für Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, die nicht zu­gleich Er­fül­lungs­ge­hil­fen sind, haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur, so­fern ihm bei der Aus­wahl und/​oder der Über­wa­chung der Ver­rich­tungs­ge­hil­fen Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt.

6.4 Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den ver­jäh­ren, so­weit kei­ne kür­ze­re Frist ver­ein­bart ist, in ei­nem Jahr. Die Frist be­ginnt mit dem Schluss des Jah­res, in dem der An­spruch ent­stan­den ist und der Kun­de von den An­spruch be­grün­den­den Um­stän­den und der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis er­langt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­te er­lan­gen kön­nen.

6.5 Die vor­ge­nann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht im Fal­le der Ver­let­zung von Le­ben, Kör­per und Ge­sund­heit. Die Haf­tung auf Grund zwin­gen­der, un­ab­ding­ba­rer ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten (z.B. nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz) bleibt eben­falls un­be­rührt.

Die Ver­trags­par­tei­en sind von der Er­fül­lung ih­rer Ver­pflich­tun­gen be­freit, so­weit und so­lan­ge die Er­fül­lung der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen in­fol­ge von Er­eig­nis­sen oder Um­stän­den, die sich dem Ein­fluss der Ver­trags­par­tei­en ent­zie­hen, un­mög­lich oder un­zu­mut­bar ist. Maß­geb­li­che Er­eig­nis­se oder Um­stän­de sind ins­be­son­de­re Fäl­le hö­he­rer Ge­walt, Streiks und Aus­sper­run­gen, un­vor­her­seh­ba­re Be­triebs- und Ver­kehrs­stö­run­gen, Epi­de­mi­en, schwe­re Krank­hei­ten oder Tod ei­nes Schlüs­sel­mit­ar­bei­ters so­wie ähn­li­che Hin­der­nis­se. Hier­bei han­delt es sich nicht um eine ab­schlie­ßen­de Auf­zäh­lung. Eben­falls als hö­he­re Ge­walt gel­ten mit­hin auch sol­che Um­stän­de, wel­che mit den Vor­ge­nann­ten nach Art und In­ten­si­tät ver­gleich­bar sind und au­ßer­halb des Ein­flus­ses der Par­tei­en ste­hen. Ge­setz­li­che oder be­hörd­li­che Maß­nah­men gel­ten als Fall hö­he­rer Ge­walt. Die Ver­trags­part­ner ha­ben sich un­ver­züg­lich und un­ter Schil­de­rung al­ler Ein­zel­hei­ten von dem Ein­tritt der oben ge­schil­der­ten Er­eig­nis­se und Um­stän­de zu un­ter­rich­ten. Die oben ge­trof­fe­ne Re­ge­lung gilt ent­spre­chend, wenn die dort ge­nann­ten un­vor­her­seh­ba­ren Um­stän­de bei Drit­ten, de­rer sich die Ver­trags­par­tei­en zur Er­fül­lung ih­rer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen be­die­nen, ein­tre­ten und zu Leis­tungs­hin­der­nis­sen füh­ren, ohne dass der Drit­te die Um­stän­de zu ver­tre­ten hat.

8.1 Der Kun­de schul­det für die ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Leis­tung die in dem An­ge­bot ge­nann­te Ver­gü­tung. Die Ver­gü­tung ver­steht sich zu­züg­lich der je­weils gel­ten­den ge­setz­li­chen Um­satz­steu­er. Ohne frist­ge­rech­te Zah­lung der Ver­gü­tung ist eine Nut­zung der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tung un­ter­sagt.

8.2 Falls ein­zel­ver­trag­lich nichts Ab­wei­chen­des ver­ein­bart ist, fal­len Rei­se­kos­ten und Spe­sen dann an, wenn auf aus­drück­li­chen Wunsch des Kun­den Ar­bei­ten au­ßer­halb der Orte der Leis­tungs­er­brin­gung ge­mäß 11.2 er­fol­gen. In die­sem Fall wer­den dem Kun­den die Kos­ten nach tat­säch­li­chem Auf­wand in Rech­nung ge­stellt.

8.3 Falls im Ein­zel­ver­trag ein Ta­ges­satz ver­ein­bart ist, um­fasst die­ser acht (8) Stun­den. Mehr- oder Min­der­leis­tun­gen wer­den an­tei­lig ver­gü­tet.

8.4 Der Kun­de hat sämt­li­che Rech­nun­gen von PAILOT spä­tes­tens 14 Ka­len­der­ta­gen nach Zu­gang und Fäl­lig­keit ohne Ab­zug bar­geld­los auf die im An­ge­bot an­ge­ge­be­ne Bank­ver­bin­dung zu zah­len. So­fern es sich bei der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tung um eine wie­der­keh­ren­de, sich über ei­nen ge­wis­sen Zeit­raum wie­der­ho­len­de Leis­tung han­delt, ist die Ver­gü­tung jähr­lich im Vor­aus, ohne Ab­zü­ge, spä­tes­tens 28 Tage nach Zu­gang ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung fäl­lig. Skon­to wird nicht ge­währt. Et­wai­ge an­fal­len­de Ge­büh­ren für Über­wei­sun­gen aus dem Aus­land trägt der Kun­de.

8.5 Eine Auf­rech­nung ge­gen For­de­run­gen von PAILOT ist nur mit un­be­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zu­läs­sig. Die Ab­tre­tung von For­de­run­gen an Drit­te ist nicht zu­läs­sig.

8.6PAILOT be­hält sich das Ei­gen­tum und die ein­zu­räu­men­den Rech­te bis zur voll­stän­di­gen Er­fül­lung al­ler Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen des Kun­den vor. Zu­vor sind die Rech­te stets nur vor­läu­fig und durch PAILOT wi­der­ruf­lich ein­ge­räumt.

Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, alle im Rah­men der Ver­trags­er­fül­lung er­lang­ten Kennt­nis­se von ver­trau­li­chen In­for­ma­tio­nen und Be­triebs­ge­heim­nis­sen des je­weils an­de­ren Ver­trags­part­ners zeit­lich un­be­grenzt, ins­be­son­de­re auch nach Be­en­di­gung der Zu­sam­men­ar­beit, ver­trau­lich zu be­han­deln.Hier­zu ge­hö­ren ins­be­son­de­re tech­ni­sche wie nicht tech­ni­sche In­for­ma­tio­nen, Da­ten, Ide­en, Er­fin­dun­gen, Ge­schäfts­ge­heim­nis­se und/​oder Know-how so­wie sons­ti­ge In­for­ma­tio­nen, die als ver­trau­lich ge­kenn­zeich­net oder als sol­che er­kenn­bar sind. Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, sämt­li­che ver­trau­li­chen In­for­ma­tio­nen und ver­trau­li­ches Ma­te­ri­al Drit­ten nicht zu­gäng­lich zu ma­chen und alle an­ge­mes­se­nen Vor­keh­run­gen zu de­ren Ver­trau­lich­keits­schutz zu tref­fen. Als Drit­te gel­ten auch Mit­ar­bei­ter, wel­che ver­trau­li­che In­for­ma­tio­nen nicht zur Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit be­nö­ti­gen.

Der Kun­de hat bei Wei­ter­ga­be, Über­tra­gung oder ei­ner sons­ti­gen Über­las­sung von PAILOT ge­lie­fer­ten und in de­ren Ei­gen­tum ver­blei­ben­den Leis­tun­gen an Drit­te im In- und Aus­land die je­weils an­wend­ba­ren Vor­schrif­ten des Zoll und (Re-)Ex­port­kon­troll­rechts ein­zu­hal­ten und hier­für er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len und PAILOT un­auf­ge­for­dert vor­zu­le­gen.

11.1 Dar­stel­lun­gen, Ka­ta­lo­ge und Aus­la­gen und sons­ti­ge öf­fent­li­che Dar­stel­lun­gen der Leis­tun­gen von PAILOT ent­hal­ten kei­ne ver­bind­li­chen An­ge­bo­te, son­dern le­dig­lich eine Über­sicht der an­ge­bo­te­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen.           
 
11.2 Die Leis­tungs­er­brin­gung er­folgt aus den Ge­schäfts­räu­men der PAILOT oder re­mo­te durch Fern­zu­gang, so­fern in ei­ner Ein­zel­ver­ein­ba­rung nichts Ab­wei­chen­des ver­ein­bart ist.

11.3 PAILOT ist zum Ein­satz von Un­ter­auf­trag­neh­mern be­rech­tigt.    

11.4 PAILOT ist be­rech­tigt, den Kun­den na­ment­lich und mit sei­nem Un­ter­neh­mens­lo­go in sei­ne Re­fe­renz­lis­te auf­zu­neh­men und die­se Lis­te Drit­ten vor­zu­le­gen so­wie zu Wer­be­zwe­cken zu ver­öf­fent­li­chen. Der Kun­de kann die­ser Ver­wen­dung je­der­zeit für die Zu­kunft wi­der­spre­chen. PAILOT ist je­doch nicht ver­pflich­tet,Wer­bung, die zum Zeit­punkt des Wi­der­spruchs be­reits ver­öf­fent­lich wur­de, zu­rück­zu­ru­fen oder zu än­dern.

11.5 Der Kun­de kann die Rech­te und Pflich­ten aus die­sem Ver­trag nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zu­stim­mung der PAILOT auf ei­nen Drit­ten über­tra­gen.       

11.6 Die­se Ge­schäfts­be­din­gun­gen un­ter­lie­gen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land un­ter Aus­schluss der Re­ge­lun­gen des in­ter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts so­wie des UN-Kauf­rechts (CISG). Vor Er­he­bung ei­ner Kla­ge hat jede Par­tei das Recht auf den Ver­such güt­li­cher Streit­bei­le­gung un­ter Be­tei­li­gung der Ge­schäfts­füh­rung bei­der Par­tei­en.      

11.7 Ge­richts­stand ist so­weit recht­lich zu­läs­sig aus­schließ­lich Karls­ru­he.